Satzung
§ 2 Zweck der Stiftung
Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung und Förderung anderer Körperschaften, die christliche Missions- und Gemeindearbeit im In- und Ausland ausüben oder fördern.
• die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus auf der Grundlage der Bibel,
• die Durchführung christlicher Kinder-, Jugend-, Alten- und Familienarbeit,
• biblische Unterweisung und Fortbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
• die Pflege des christlichen Glaubens,
• christliche Gemeindearbeit,
• die Verbreitung von Bibeln und christlichen Medien,
• christliche Missionsarbeit und die Unterhaltung von Missionaren,
• die Unterstützung von christlichen Alten- und Pflegeheimen, christlichen Kinder-,
Jugend- und Erholungsheimen, Gemeindehäusern, christlichen Kindergärten, Schulen,
Bibelschulen und theologischen Ausbildungsstätten,
• die mit den vorstehenden Tätigkeiten verbundenen diakonischen, sozialen,
medizinischen, seelsorgerlichen und sonstigen Hilfeleistungen.
Der Stiftungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch Mittelbeschaffung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der genannten Körperschaften. Sofern es sich bei den geförderten Körperschaften um inländische Körperschaften handelt, müssen diese vom Finanzamt als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt sein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, Sie verfolgt damit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO)
§ 4 Rechte der Begünstigten
die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe dieser Satzung sowie der gegebenenfalls vom Stifter bzw. dem Stiftungsrat aufgestellten Richtlinien.
§ 5 Stiftungsvermögen, Erhaltung des Stiftungsvermögens
Das Vermögen der Stiftung (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus dem einbezahlten Stiftungsbetrag.
Das Grundstockvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.
Zuwendungen des Stifters bzw,. Dritten wachsen dem Grundstockvermögen zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
Die Stiftung ist berechtigt, Spenden und sonstige Zuwendungen (Schenkungen, Erbschaften etc.) entgegen zu nehmen.
§ 6 Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung nach § 58 Nr. 6, 7 AO und die Zuführung zum sonstigen steuerlich zulässigen Vermögen gemäß § 58 Nr. 11, 12 AO.
§ 7 Organe der Stiftung
Die Organmitglieder müssen die für die Aufgabe erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzen und den Zielen und Grundsätzen der Stiftungssatzung verbunden, d.h. insbesondere bibeltreue, gläubige Christen sein.
§ 8 Vorstand - Mitglieder, Amtszeit und Organisation
In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft im Vorstand wählen die Mitglieder des Stiftungsrates einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
§ 9 Vorstand - Aufgaben, Beschlussfassung
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Solange der Stifter Vorstandmitglied ist, kann er die Stiftung allein vertreten. Sofern der Vorstand nicht lediglich aus einer Person besteht, wird die Stiftung ansonsten von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung.
§ 10 Stiftungsrat - Mitglieder, Amtszeit und Organisation
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 höchstens jedoch 7 Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird vom Stifter bestellt. Scheidet ein Mitglied aus, wird der Nachfolger/die Nachfolgerin vom Stiftungsrat gewählt und benannt.
Die Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 11 Stiftungsrat - Aufgaben, Beschlussfassung
Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Überwachung der Veraltung verpflichtet, sich mit den Vorschriften des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vertraut zu machen.
Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, von seinem Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist für die Einberufung beträgt jeweils einen Monat.
§ 12 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung
Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwenigkeit dazu ergibt.
Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrates mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder erforderlich
§ 13 Vermögensverfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung sowie bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an Körperschaften die vom Finanzamt als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt sind, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.